Per 1. Januar 2022 treten im Zusammenhang mit dem Kostendämpfungspaket 1a Anpassungen im Krankenversicherungsgesetz (KVG) in Kraft. Einerseits wird auf Gesetzesstufe festgeschrieben, dass die Patientinnen und Patienten zwingend immer eine Rechnungskopie vom Leistungserbringer erhalten müssen. Andererseits wird, wie im stationären Bereich bereits vorgesehen, auch im ambulanten Bereich gesetzlich vorgeschrieben, dass es eine nationale Tariforganisation geben muss. Die Tarifpartner haben im Sinne der Übergangsbestimmungen zwei Jahre Zeit, diese zu gründen.
Mit der Gesetzesänderung wird der Forderung zwingender Rechnungskopien für die versicherten Personen im System des Tiers payant (TP) nachgekommen. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass diese Verpflichtung auch bisher gegolten hat und nun im KVG verbindlicher festgehalten wird. Bei Verstössen gegen die gesetzlich vorgeschriebene Rechnungsstellung (z. B. bei unterlassener Übermittlung der Rechnungskopien an die versicherten Personen) bestehen neu Sanktionsmöglichkeiten (Verwarnung, Bussen bis zu CHF 20’000). Der Bundesrat erhofft sich durch diese Massnahme eine bessere Rechnungskontrolle.
Per 1. Januar 2022 muss daher bei der Rechnungsstellung im System Tiers payant immer eine Rechnungskopie an die Patientin oder den Patienten übermittelt werden. Die Übermittlung kann gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG (gültig per 1.1.2022) auch elektronisch erfolgen und der Leistungserbringer kann mit dem Versicherer weiterhin vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie übermittelt. Nicht betroffen davon ist die Rechnungsstellung im System Tiers garant (TG), da die Rechnung dort immer zuerst an die versicherte Person geht.