Das Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass die Versicherer und Leistungserbringer eine gemeinsame Methode zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vereinbaren. santésuisse, curafutura und die FMH haben letztmals im Jahr 2018 einen Vertrag betreffend diese Methode unterzeichnet.
Aufgrund der Erfahrungswerte der letzten vier Jahre haben sich Anpassungen am derzeitigen Vertrag aufgedrängt. Auf Wunsch von curafutura und der FMH fanden in den letzten Monaten Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrags statt. Die FMH hat im Rahmen dieser Verhandlungen Forderungen zur Anpassung des Vertrags eingebracht. Beispielsweise wollte die FMH, dass die im Vertrag erwähnte Einzelfallanalyse detailliert dargelegt, das Reporting der durchgeführten Aktionen seitens Krankenversicherer verfeinert und die einzelnen Schritte der Regressionsberechnung transparent offengelegt werden. Zudem war es der FMH ein grosses Anliegen, im Vertrag festzuhalten, dass ein Arzt immer nur einmal für einen bestimmten Sachverhalt belangt werden kann – unabhängig von der angewendeten Form der Wirtschaftlichkeitsprüfung (statistische Überprüfung oder Tarifcontrolling). Die schwierigen aber konstruktiven Verhandlungen konnten Ende November 2022 abgeschlossen werden und die Vertragspartner hatten bis Ende Februar 2023 Zeit, den angepassten Vertrag in den jeweiligen internen Gremien zu verabschieden.
Aus Sicht der Ärzteschaft konnte mit den Anpassungen am Vertrag eine deutliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Vertrag erreicht werden. Folgende zentralen Anpassungen sind besonders hervorzuheben:
Wichtig zu erwähnen ist, dass die vereinbarte Screening-Methode (Regressions-Methode) im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht angepasst wurde und weiterhin angewendet wird. Die Screening-Methode wird laufend in einer Arbeitsgruppe zwischen den Vertragspartnern weiterentwickelt.
Rückwirkende Inkraftsetzung
Im Februar 2023 haben alle Vertragspartner dem angepassten Vertrag zugestimmt. Entsprechend tritt der neue Vertrag rückwirkend per 1. Januar 2023 in Kraft und löst damit den bisherigen Vertrag ab diesem Zeitpunkt ab.
Der neue Vertrag nach Art. 56 Abs. 6 KVG betreffend die Screening-Methode kann auf der Webseite der FMH nachgeschlagen werden.