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03.09.2024 - Neuer ambulanter Tarif: Umsetzung bundesrätliche Vorgaben

Neuer ambulanter Tarif: Umsetzung bundesrätliche Vorgaben

Infoletter 5/2024 vom 3.9.2024

Die Informationen beziehen sich auf den Stand bei Publikation.

Der Bundesrat hat am 19. Juni 2024 entschieden, dass der TARMED per 1. Januar 2026 durch einen neuen ambulanten Tarif abgelöst wird. Nach 22 Jahren ist dies ein längst überfälliger Schritt. Der Bundesrat hat sowohl den TARDOC wie auch ein Teil der ambulanten Pauschalen genehmigt. Gleichzeitig mit den Teilgenehmigungen von TARDOC und ambulanten Pauschalen hat der Bundesrat aber auch umfangreiche Auflagen an deren Einführung geknüpft, die von der OAAT AG mit Mitwirkung der Tarifpartner erfüllt werden sollen. Die vom Bundesrat gestellten Forderungen müssen bis Ende Oktober 2024 abgeschlossen sein. Gemäss Entscheid des Bundesrates ist die Geschäftsstelle der OAAT AG nun primär für die Überarbeitung und Koordination der beiden Tarifstrukturen verantwortlich. Der Verwaltungsrat der OAAT AG verabschiedete Ende Juni einen Zeitplan. Das Koordinationsgremium begleitet die Überarbeitung und Koordination aktiv, sodass die Inputs der Tarifpartner einfliessen können. Der Lead liegt hier jedoch bei der OAAT AG, und der Einfluss der einzelnen Tarifpartner ist damit nur eingeschränkt möglich. Gelingt es den Tarifpartnern nicht, sich auf die Vorgaben zu einigen und einen gemeinsamen Vertrag vorzulegen, wird der Bundesrat die Anpassungen verordnen und per 1. Januar 2026 die beiden Tarifstrukturen in Kraft setzen (staatlicher Amtstarif).

Was bedeutet der Bundesratsentscheid vom 19. Juni 2024?

Der Bundesrat hat in seiner Teilgenehmigung die Positionen des TARDOC – mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der ambulanten Pauschalen vollständig wegfallen – integral genehmigt. Ebenso hat der Bundesrat rund 120 ambulante Pauschalen definitiv genehmigt. An den vom Bundesrat bereits genehmigten Teilen der Tarifwerke können damit keine inhaltlichen Anpassungen mehr vorgenommen werden. Der Bundesrat hat weiter entschieden, dass der Anteil der ambulanten Pauschalen im praxisambulanten Bereich um 50% reduziert werden muss. Das bedeutet, dass die ambulanten Pauschalen im praxisambulanten Bereich bezogen auf das Volumen der Version 1.0 um 50% reduziert werden muss, sprich, dass das praxisambulante Volumen, das über die Pauschalen abgerechnet wird um die Hälfte reduziert werden muss. Insbesondere ambulante Pauschalen aus den Kapiteln Verdauungsorgane und Bildgebung sollen stark reduziert werden. Zusätzlich hat er jedoch offen gelassen, dass zu den bereits 120 genehmigten Pauschalen, welche nicht mehr verändert werden können, noch zusätzliche Pauschalen aus dem Katalog 1.0 dazukommen können, sofern sie die bundesrätlichen Anforderungen und Vorgaben erfüllen. Ebenfalls hat der Bundesrat festgehalten, dass per 1. Januar 2026 definitiv ein neuer ambulanter Tarif bestehend aus TARDOC und ambulanten Pauschalen zur Anwendung kommen wird. Zudem müssen sämtliche Konzepte und Verträge aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. Es gibt also sehr viel zu tun innerhalb einer sehr kurz gesetzten Frist (bis am 1. November 2024).

Aktueller Stand der Überarbeitung von TARDOC und ambulanten Pauschalen

Die OAAT AG hat den Tarifpartnern Ende Juli den Vorschlag für die überarbeiteten und konsolidierten Konzepte und Verträge zur Kenntnisnahme zugestellt. Ebenso erfolgte Mitte August die Bekanntgabe der Tarifpositionen von TARDOC und ambulanten Pauschalen. Die von ambulanten Pauschalen betroffenen Fachgesellschaften wurden durch die Tarifexpertinnen der FMH umgehend über diese Tarifpositionen informiert. Ebenso fand Ende August eine Informationssitzung der FMH mit allen Fachgesellschaften statt, bei dem Vertreter der OAAT AG die überarbeiteten Tarifstrukturen vorgestellt und sich der Diskussion gestellt haben. Die beiden Tarifstrukturen sind noch unbewertet zur Kenntnis gebracht worden. Es fehlen also noch die eigentlichen Taxpunkte. Der Hintergrund dazu ist, dass die Bewertung der ambulanten Pauschalen neu konzipiert wird. Anstelle von Kostengewichten (wie bisher in den Vorversionen) sollen die ambulanten Pauschalen auch mit Taxpunkten – analog TARDOC-Positionen – bewertet werden. Diese Neukonzipierung und die Sicherstellung der Kostenneutralität resp. die Berechnung des Normierungsfaktors benötigen laut OAAT AG noch mehr Zeit und sollte in den nächsten zwei Wochen vorliegen.

Wie bis anhin in der Tarifrevision werden für übergeordnete Aspekte und Themen, welche alle Fachgesellschaften gleichermassen betreffen (Tarifstrukturvertrag, Konzepte und Kostenneutralität) nicht die einzelnen Fachgesellschaften involviert, sondern diese Arbeiten werden durch die FMH als Dachorganisation im Interesse aller angeschlossenen Ärzteorganisationen erarbeitet und begleitet.

Im Rahmen von zahlreichen Sitzungen mit den Tarifpartnern und der Geschäftsstelle innerhalb des Koordinationsgremiums wurden die angepassten Konzepte und Verträge gemeinsam diskutiert und die Inputs der Tarifpartner aufgenommen. Die OAAT wird nun bis Anfang September eine finale Aufarbeitung der Verträge, Konzepte und Tarifstrukturen vornehmen. An dieser Stelle möchten wir nochmals erinnern, dass diese Erarbeitung nicht in der Verantwortung der FMH liegt, sondern primär wie bereits erwähnt bei der OAAT AG. Die FMH wird die Umsetzung der Forderungen innerhalb der OAAT AG weiterhin aktiv begleiten und sich auch weiterhin umfassend für die Interessen der Fachgesellschaften und für die gesamte Ärzteschaft mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, einsetzen. Sobald Daten und Vorschläge der OAAT vorliegen, welche Ihre Fachgesellschaft betrifft, werden Sie umgehend informiert.

Ausblick und weiteres Vorgehen

Das Cockpit als Steuerungsorgan wird sich vor der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung mit dem Vorschlag auseinandersetzen und eine Beurteilung resp. Empfehlung zuhanden der Delegiertenversammlung abgeben. Die Delegiertenversammlung der FMH von Ende September entscheidet dann, ob dem vorliegenden Vorschlag zugestimmt werden kann und damit die FMH miteinreicht oder nicht. Wichtig ist festzuhalten, dass auch bei einem Scheitern der Tarifpartner oder wenn nur ein Teil der Tarifpartner den ausgearbeiteten Vorschlag unterstützt, der Bundesrat schlussendlich diesen Vorschlag trotzdem verordnen kann (subsidiäre Kompetenz: KVG Art. 43, Absatz 5bis).

Parallel dazu bereitet die FMH die Inkraftsetzung per 1. Januar 2026 vor. Weitere Informationen folgen dazu nach Einreichung des überarbeiteten Vorschlags beim Bundesrat Anfang November.

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