FMH – Berufsverband
 

Was besser noch unter TARMED beantragt werden soll – und was nicht

OP-Säle, Besitzstand, PIK-Anträge Mit dem Wechsel auf das Tarifsystem TARDOC Anfang nächsten Jahres wird es zu einigen tiefgreifenden Veränderungen kommen. Deshalb ist es sinnvoll, sich jetzt Gedanken zu machen, welche Anträge noch unter den Rahmenbedingungen des TARMED gestellt werden sollten und bei welchen Themen es sich lohnt, erst nach der Einführung des TARDOC aktiv zu werden.

Sabine Zehnder
Expertin Ambulante Versorgung & Tarife FMH

Wer in der Schweiz zu Lasten der Schweizerischen Sozialversicherungen (KVG, UVG, IVG, MVG) Leistungen erbringen und abrechnen möchte, muss dem Rahmen- sowie dem Tarifvertrag TARMED der FMH und auf kantonaler Ebene dem Anschlussvertrag der kantonalen Ärztegesellschaft beigetreten sein. Die Verträge und ihre Anhänge regeln unter andrem auch die Besitzstände und Spartenanerkennung.
Mit der Einführung des TARDOC kommt es auf Anfang 2026 zu einigen Änderungen auch in Bereichen wie der Inbetriebnahme von OP-Sälen, Besitzständen und Gesuchstellungen bei der Paritätischen Interpretationskommission (PIK) im Rahmen von Interpretationsfragen zum TARMED. Wann der optimale Zeitpunkt für eine Antragstellung in diesen Handlungsfelder ist, wird nachfolgend kurz erläutert.

Anträge «Besitzstand auf TARMED-Leistungen»
Grundsätzlich darf jede Ärztin / jeder Arzt nur diejenigen TARMED-Tarifpositionen erbringen und abrechnen, die allen Ärztinnen und Ärzten offenstehen (qualitative Dignität 9999 – Alle) und diejenigen, bei welchen mindestens einer der persönlichen Weiterbildungstitel unter «qualitative Dignität» hinterlegt ist. Ihre Weiterbildungstitel finden Sie auf Ihrem persönlichen Profil unter myFMH und unter www.doctorfmh.ch.
Bei Besitzstand handelt es sich um die Ausnahmeberechtigung, eine TARMED-Leistung abrechnen zu dürfen, obwohl die Ärztin / der Arzt nicht über mindestens einen der hinterlegten Weiterbildungstitel verfügt.
Besitzstand auf TARMED-Leistungen kann man unter folgenden Bedingungen beantragen:

  • Die Ärztin / der Arzt hat die entsprechende TARMED-Tarifposition seit 2001 (oder früher) bis heute regelmässig und eigenverantwortlich erbracht und abgerechnet und kann dies auch belegen.
  • Die Ärztin / der Arzt hat Fortbildungen zu dieser TARMED-Tarifposition seit 2004 (oder früher) bis heute regelmässig absolviert und kann dies auch belegen.

Dieser Besitzstand ist nur bis Ende 2025 gültig. Mit der Einführung des TARDOC und ambulante Pauschalen am 1. Januar 2026 muss ein Besitzstand (für TARDOC-Tarifpositionen oder ambulanten Pauschalen) in jedem Fall neu beantragt werden.

Die Anträge müssen zwingend zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2025 auf der Webseite der nationalen, ambulanten Tariforganisation OAAT erfolgen. Sobald die OAAT dies auf ihrer Website ermöglicht, werden Sie den entsprechenden Link auch bei uns unter https://tardoc.fmh.ch/organisation/nationale-tariforganisation/sparten-und-dignitaeten/besitzstand.cfm -> «Besitzstand beantragen» finden.
Pro beantragter Tarifposition oder ambulante Pauschale verrechnet die OAAT eine Gebühr von 50 Franken.
Ausserdem muss die entsprechende TARMED-Vorgänger-Position, auf die sich der Besitzstand bezieht, zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 regelmässig und qualitativ unbeanstandet erbracht und über eine Schweizer Krankenkasse abgerechnet worden sein. Die Geschäftsstelle OAAT wird diese Bedingung bei Beantragung über die SASIS-Datenbank prüfen.
Sie können somit keinen Besitzstand für TARDOC-Tarifpositionen oder ambulante Pauschalen beantragen, wenn Sie:

  • zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 die entsprechenden TARMED-Leistungen nicht abgerechnet haben und/oder
  • den Zeitpunkt für die Beantragung 1. Juli und dem 30. September 2025 verpasst oder versäumt haben und/oder
  • die Gebühr von CHF 50.– pro beantragte TARDOC-Tarifposition resp. ambulante Pauschale nicht zahlen.

Spartenanerkennung neuer oder umgebauter OP-Säle
Für das Betreiben gewisser Infrastrukturen in der Praxis wie beispielsweise OP-Sälen, interventionelle Schmerztherapie, Betriebsstelle Radiologie oder Nichtärztliche ambulante Betreuung in der Psychiatrie (TARMED-Kapitel 02.04.) ist eine sogenannte Spartenanerkennung nötig. Das Beantragen einer Spartenanerkennung bei der zuständigen TARMED-Kommission PaKoDig hat sich in den letzten Jahren als sehr aufwendig erwiesen. 
Ab 2026 fällt die Spartenanerkennungen für OP-Säle, interventionelle Schmerztherapie und Betriebsstelle Radiologie gänzlich weg.
Im Bereich der Arztpraxis verbleibt lediglich die Spartenanerkennung für «Nichtärztliche ambulante Betreuung in der Psychiatrie (TARMED-Kapitel 02.04, TARDOC-Kapitel EA.05). Neu kommt eine Spartenanerkennung für «Chronic Care Management» (TARDOC-Kapitel AK.05) für MPK-Leistungen dazu.
Aufgrund der erwähnten Änderungen empfehlen wir allen Mitgliedern, wenn immer möglich, mit der Inbetriebnahme von umgebauten oder neuen OP-Sälen bis am 1. Januar 2026 zu warten. Dadurch entfällt der aufwendige Prozess der Spartenanerkennung. Wenn Sie kurz vor der Inbetriebnahme eines OP-Saals stehen, legen wir Ihnen nahe, mit der FMH in Kontakt zu treten. Kontaktieren Sie hierfür gerne den Bereich Ambulante Versorgung und Tarife per Mail an tarife.ambulant@fmh.ch oder telefonisch unter Tel. 031 359 12 30 Zudem haben wir Ihnen nützliche Informationen auf unserer Webseite zusammengestellt: https://www.fmh.ch/themen/ambulante-tarife/tarmed-sparten.cfm. Speziell zu beachten sind dabei die Dokumente «Checkliste Spartenanerkennung» (Kapitel 1–3) und die Musteranträge im Unterkapitel «Ambulante Chirurgie (Praxis-OP, OP I und OP II)» zu finden). Dort finden Sie alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Spartenanerkennung unter TARMED.

PIK-Antrag zu TARMED
Grundsätzlich ist es nach wie vor möglich, bei unklarer Interpretation im TARMED auf Kapitel oder Tarifpositionsebene einen Klärungsantrag bei der dafür zuständige TARMED-Kommission PIK einzureichen. Allerdings ist dies mit einem relativ grossen Aufwand für die Antragsteller verbunden und der mögliche Nutzen beschränkt sich auf die verbleibenden Monate im laufenden Jahr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es ist sinnvoll, sich gut zu überlegen, ob sich der Aufwand für den Beantragungsprozess einer Spartenanerkennung eines OP-Saals für die verbleibenden Monate im 2025 für Sie als Antragssteller wirklich noch lohnt.
  • Das Beantragen von Besitzstand für TARMED-Positionen im 2025 lohnt sich nicht mehr.
  • Das Beantragen eines Besitzstandes für Tarifpositionen im TARDOC oder ambulanten Pauschalen erfordert, dass die entsprechenden TARMED-Leistungen in den Jahren 2022 bis 2024 regelmässig erbracht und abgerechnet wurden. Die Beantragung ist nur zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2025 möglich.
  • Je nach Situation lohnt sich das Einreichen eines TARMED-PIK-Antrages kaum noch.

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