Seit dem 1. Januar 2020 unterstehen Labormedizin und Diagnostik den neuen Transparenzbestimmungen des Heilmittelgesetzes HMG (Art. 56 HMG) respektive der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich VITH. Die Ausweitung der Integritätspflicht auf Medizinprodukte (Art. 55 HMG) ist vom Parlament bereits beschlossen. Wann diese Ausweitung in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Nicht geändert hat sich, dass wie bis anhin, auch die Labormedizin und Diagnostik der Weitergabepflicht gemäss Art. 56 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes KVG unterstehen. Schliesslich untersagt auch die Standesordnung der FMH den Ärztinnen und Ärzten für Laboruntersuchungen ein Entgelt oder andere Vorteile entgegenzunehmen.
Auch im Zusammenhang mit der Führung eines Praxislabors können Ärztinnen und Ärzte mit dem Thema «Vergünstigungen/Rückvergütung» konfrontiert werden.
Die FMH hat deshalb die wichtigsten Punkte dazu in einem Positionspapier «Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht im Praxislabor» zusammengefasst.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern dringend eine genaue Prüfung von gewährten Vorteilen und im Zweifelsfall sicherheitshalber von geldwerten Vorteilen abzusehen.