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09.07.2024 - Änderung des KVG betreffend die Tarife der Analysenliste

Änderung des KVG betreffend die Tarife der Analysenliste

Infoletter 4/2024 vom 9.7.2024

Die Informationen beziehen sich auf den Stand bei Publikation.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) wird am Donnerstag, 27. Juni 2024, die Beratungen zur Änderung des KVG betreffend die Tarife der Analysenliste (Geschäft 24.037) beginnen. Mit dieser Änderung soll die Motion des Ständerates «Tarifpartner sollen Tarife von Laboranalysen aushandeln» (17.3969) umgesetzt werden.

Die FMH unterstütze ursprünglich die Motion «Tarifpartner sollen Tarife von Laboranalysen aushandeln» (17.3969), lehnt aber die jetzige vorgelegte Änderung des KVG ab, weil diese nicht der Motion entspricht, eine reine Preisverhandlung vorsieht und somit das Praxislabor gefährdet.
Für die FMH ist es wichtig, das Praxislabor als äusserst effizientes Diagnoseinstrument zum Wohle der Patientinnen und Patienten zu erhalten. Dies setzt voraus, dass Praxislaboratorien kostendeckend arbeiten können und nicht nur die Gestehungskosten bei der Berechnung der Tarife berücksichtigt werden. Laboranalysen in Arztpraxen müssen anders tarifiert werden als in Großlabors.

Siehe auch aufgeschaltete Stellungnahme der FMH zur Verhandlung der Tarife der Analysenliste vom 16.03.2023

https://live.fmh.ch/files/pdf29/stellungnahme-fmh_verhandlung-tarife-analysenliste.pdf

Der Text der Motion 17.3969, der am 26.10.2017 eingereicht wurde lautet: «Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass die Tarife von Analysen durch medizinische Labors künftig - analog Tarmed und DRG - durch die Tarifpartner verhandelt werden.»

Sowohl beim TARMED als auch beim DRG besteht keine vom Bundesrat vorgegebene Positivliste. Die Tarifpartner verhandeln welche Leistungen und mit welcher Tarifstruktur diese abgegolten werden. Die Möglichkeit, neben der Tarifstruktur auch den Leistungskatalog zu verhandeln, fördert Innovation, was von der Motion 17.3969 gefordert wurde. Dementsprechend lehnen wir den neuen Gesetzestext, der dies alles nicht ermöglicht, ab.

Sollte der Bundesrat am vorliegenden Gesetzesentwurf festhalten, wonach die Tarifpartner lediglich den Preis der Analysen verhandeln dürfen und nicht auch die Analysenliste und ihre Tarifstruktur, muss künftig im Gesetz Vorgaben für den Tarif gemacht werden, die berücksichtigen, dass es für die Tarifierung verschiedene Referenzobjekte (Grosslabor versus Praxislabor)  mit verschiedenen Kostenstrukturen gibt. Denn gemäss Art. 43 Abs. 4bis KVG orientieren sich Tarife und Preise an der Entschädigung jener Leistungserbringer, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Das KVG hält als Tarifgestaltungsgrundsätze nicht nur die Betriebswirtschaftlichkeit, sondern auch die Sachgerechtigkeit fest (Art. 43 Abs. 4 Satz 2 KVG). Die Sachgerechtigkeit erfordert ebenso die Unterscheidung der Referenzobjekte.

Die Tarife der Auftragslabors werden im Gegensatz zur zeitnahen Präsenzdiagnostik anders berechnet, sie erfüllen einen anderen Zweck (komplexere und zeitversetzte Analysen, wo eine zeitliche Verzögerung zwischen Blutentnahme und Vorliegen des Resultates eine untergeordnete Rolle spielt). Entsprechend haben die Auftragslabors eine ganz andere Kostenstruktur.

Würden sämtliche Praxis- und Auftragslabore über eine Leiste geschlagen (da eine reine Preisverhandlung keine Tarifstrukturverhandlung beinhaltet), würde dies über kurz oder lang das Ende der Praxislabore bedeuten. Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Analysenleistungen bemessen sich in den Praxislaboratorien an anderen Faktoren als in den Auftragslaboratorien z.B. andere Mengen, andere Geräte und Methoden, sofortige Validierung der Resultate, direkte effiziente Diagnosestellung, Behandlung, Vermeidung von zusätzlichen Konsultationen oder unnötigen Spitaleinweisungen, was auch zu einer Kostendämpfung beiträgt. Die Existenzberechtigung des Praxislabors ist aufgrund seiner wichtigen Stellung im Rahmen der medizinischen Grundversorgung unzweifelhaft gegeben, zu deren Gewährleistung und Förderung Bund und Kantone gestützt auf Art. 117a BV verfassungsrechtlich verpflichtet sind.

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